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Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 5% und Auswirkungen auf Registrierkassen

vom 01.07.2020

Inhaltsverzeichnis
    Beleg DE v2

    Hinweis zur MwSt.-Senkung Österreich auf 5% (Stand 20. Juli 2020):
    Es wird definitiv ein neues UVA-Formular geben D.h. Verkaufsseitig muss in der WinLine die Formularzuordnung auf jeden Fall geändert werden. Einkaufsseitig wird es dieselbe Position bleiben. Das neue UVA Formular kommt rechtzeitig in einem Patch, sodass Mitte September die korrekte Juli UVA abgegeben werden kann.

     

    Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 5% und Auswirkungen auf Registrierkassen

     

    Zur Unterstützung der Gastronomie, der Kulturbranche sowie des Publikationsbereichs, die von der COVID-19-Krise in einem besonderen Ausmaß betroffen sind, soll zusätzlich zu den bisher getroffenen Maßnahmen, befristet vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 ein ermäßigter Umsatzsteuersatz iHv 5% eingeführt werden.

     

    Im Bereich der Gastronomie betrifft dies die Abgabe aller Speisen und Getränke, wenn hierfür eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (§ 111 Abs. 1 GewO 1994) erforderlich ist. Auch Tätigkeiten, für die gemäß § 111 Abs. 2 GewO 1994 kein Befähigungsnachweis erforderlich ist (zB Schutzhütten), sollen vom Anwendungsbereich erfasst sein.

     

    Im Kultur- und Publikationsbereich werden ebenfalls bestimmte Waren und Leistungen zukünftig befristet bis 01.01.2021 mit 5% besteuert.

     

    Darunter fallen:

     

     Leistungen:

    •  Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler
    • Naturpark, Gärten, Museen
    • Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbunden sind. Das Gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen von Theateraufführungen durch andere Unternehmer
    • Musik- und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen oder durch Personenzusammenschlüsse, insbesondere durch Orchester, Musikensembles und Chöre.
    • Filmvorführungen

     

    Waren:

    • Gemälde (zB Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle) und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen,
    • Originalstiche, –schnitte und –steindrucke,
    • Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke
    • künstlerische Fotografien (30 Abzüge)
    • Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art
    • Tapisserien, handgewebt, nach Originalentwürfen von Künstlern, jedoch höchstens acht Kopien je Werk
    • Textilwaren für Wandbekleidung nach Originalentwürfen von Künstlern, jedoch höchstens acht Kopien je Werk
    • Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern sowie Wörterbücher und Enzyklopädien
    • Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern oder Werbung enthaltend (Position 4902 der Kombinierten Nomenklatur),
    • Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, für Kinder
    • Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch gebunden
    • kartographische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten, topographische Pläne und Globen, gedruckt

     

    Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes iHv 5% soll unabhängig von einer allenfalls vorliegenden abgabenrechtlichen Begünstigung gemäß §§ 34 bis 47 BAO anwendbar sein und soll hinsichtlich des Steuersatzes § 10 Abs. 2 Z 4 UStG 1994 vorgehen. Somit sollen auch bspw. gemeinnützige Vereine mit den entsprechenden Tätigkeiten (§ 28 Abs. 52 Z 1 UStG 1994) in den Genuss des Steuersatzes iHv 5% kommen, wenn diese nicht steuerfrei sind.

     

    Der entsprechende Initiativantrag wurde am 18.6.2020 im Parlament eingebracht. Die Kundmachung im BGBl ist, so Nationalrat und Bundesrat ehestmöglich zustimmen, für die Kalenderwoche 29 bzw. 30 geplant. Damit soll die Rückwirkungsproblematik möglichst geringgehalten werden.

     

    Damit es zu keiner nachträglichen Korrektur von Rechnungen und Rückforderung von Umsatzsteuerbeträgen kommt, kann der entsprechende Umsatzsteuersatz bereits mit 1. Juli 2020 im Kassensystem hinterlegt und verrechnet werden.

     

    Es bestehen auch keine Bedenken, wenn dieser Ausweis des ermäßigten Steuersatzes von 5 % durch eine entsprechende Textanmerkung auf dem Beleg erfolgt, oder eine händische Korrektur bzw. eine Korrektur mittels eines Stempels auf dem Beleg vorgenommen wird. Auch durch diese Vorgehensweise können vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 alle gesetzlichen Anforderungen an die Belegerstellung nach der Registrierkassensicherheitsverordnung für die Abgabenbehörden erfüllt werden.

     

    Unser Support-Team unterstützt Sie gerne bei der Durchführung der notwendigen Anpassungen in Ihrem System!  

    Stefan Pöschl
    Stefan Pöschl
    ERP Consulting und Support / Leitung Support
    Jakob Hochgatterer
    Jakob Hochgatterer
    ERP Consulting und Support
    Lisa Wimmer
    Lisa Wimmer
    (Mutterschutz) ERP Consulting und Support
    Sonja Hieß
    Sonja Hieß
    ERP Consulting und Support
    Theresa Kaiselgruber
    Theresa Kaiselgruber
    ERP Consulting und Support